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§ 54 GOG

Fassungen
10.07.1945 bis 31.07.1989 — StGBl. Nr. 47/1945
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 54 heute01.08.1989 § → § BGBl. Nr. 343/1989
§ 5410.07.194531.07.1989 StGBl. Nr. 47/1945

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

10.07.1945StGBl. Nr. 47/1945

Außerkrafttretensdatum

31.07.1989danach: BGBl. Nr. 343/1989

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Paragraph 54,

Die Besorgung der Grundbuchsführung und aller damit zusammenhängenden Geschäfte, die nach den dafür geltenden Vorschriften vom Grundbuchsführer oder vom Grundbuchsamte zu verrichten sind, werden der Gerichtskanzlei zugewiesen. Wo besondere Grundbuchsämter bestehen, bilden diese eine selbständige Abtheilung der Gerichtskanzlei.

Die Befähigung zur Grundbuchsführung wird durch die mit Erfolg bestandene Prüfung über die Grundbuchsführung erlangt; die Grundbuchsführerprüfung wird durch eine der praktischen Justizprüfungen ersetzt. Die Bestimmungen der Verordnung der Minister des Inneren und der Justiz vom 10. Juni 1855, R. G. Bl. Nr. 101 (betreffend die Prüfung der Grundbuchsbeamten und deren Beeidigung), bleiben bis zur Erlassung neuer, dem Verordnungswege vorbehaltener Anordnungen unberührt; die Grundbuchsführerprüfung ist jedoch in Hinkunft bei dem Oberlandesgerichte abzulegen. Den Vorsitz in der Prüfungscommission hat ein Rath des Oberlandesgerichtes zu führen; als Commissionsmitglieder sind Räthe des Gerichtshofes erster Instanz am Sitze des Oberlandesgerichtes beizuziehen. Wenn bei diesem Gerichtshofe ein besonderes Grundbuchsamt besteht,kann auch dessen Vorsteher in die Prüfungscommission berufen werden. Inwieweit die Grundbuchsführerprüfung mit der für Beamte der Gerichtskanzlei vorgeschriebenen Prüfung (Paragraph 50,) verbunden werden kann, ist im Verordnungswege festzustellen.

Bei Gerichten für welche keine eigenen Grundbuchsbeamten bestellt oder bei welchen die ernannten Grundbuchsführer verhindert sind, kann die Besorgung der Grundbuchsführung, falls hiefür geprüfte Personen nicht vorhanden sind, ausnahmsweise und vorübergehend auch Beamten der Gerichtskanzlei übertragen werden, welche die Grundbuchsführerprüfung nicht abgelegt haben. In diesen Fällen hat der Bezirksrichter die Geschäftsführung des Grundbuches besonders zu überwachen.

Anmerkung

Vgl. auch die §§ 4 bis 50 der Kanzleipersonal-Verordnung, RGBl.
Nr. 170/1897.

Schlagworte

RGBl. Nr. 101/1855, Kommissionsmitglied, Abteilung, Rat,
Prüfungskommission

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12000129

alte Dokumentnummer

N1189613485P