Rechtstracker.at

§ 63 GOG

Fassungen
10.07.1945 bis 31.07.1989 — StGBl. Nr. 47/1945
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 63 heute01.08.1989 § → § BGBl. Nr. 343/1989
§ 6310.07.194531.07.1989 StGBl. Nr. 47/1945

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

10.07.1945StGBl. Nr. 47/1945

Außerkrafttretensdatum

31.07.1989danach: BGBl. Nr. 343/1989

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

Absatz 2 und 3 zum Teil aufgehoben durch Artikel römisch sechs, Absatz 2, der

Dienstpragmatik, Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1914,; siehe überdies Paragraphen 91, ff.

BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,.

Text

Dritter Abschnitt.

Disciplinargewalt über die nicht richterlichen Beamten und, Diener.

Paragraph 63,

Die Aufsicht über die bei einem Bezirksgerichte angestellten oder verwendeten, nicht richterlichen Beamten, Kanzleigehilfen und Diener steht dem Bezirksrichter im Einvernehmen mit dem Richter zu, dem die betreffende Person zur Verwendung zugewiesen ist. Bei Gerichtshöfen wird sie durch den Präsidenten des Gerichtshofes unter Mitwirkung der von ihm damit beauftragten Richter oder richterlichen Hilfsbeamten ausgeübt.

Das Recht der Aufsicht enthält die Befugnis, wegen Vernachlässigung des Dienstes, wegen ordnungswidriger Ausführung oder wegen Verzögerung übertragener Amtsgeschäfte, sowie wegen aller anderen Verletzungen der Dienstpflichten, welche sich mit Rücksicht auf Art und Grad als bloße Ordnungswidrigkeiten darstellen, Verwarnungen und Verweise zu ertheilen und die Erledigung eines Amtsgeschäftes durch Geldstrafen bis zum Gesammtbetrage von dreißig Gulden und bei Dienern bis zum Gesamtbetrage von fünfzehn Gulden zu betreiben. Der Festsetzung einer Geldstrafe muss deren Androhung vorausgehen. Die Verwendung der Geldstrafen hat der Justizminister im Verordnungswege festzusetzen. Vor Ertheilung eines Verweises oder Verhängung einer Geldstrafe ist dem Betheiligten Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

Gegen einen Verweis oder gegen die Verhängung einer Geldstrafe kann von dem betheiligten Beamten oder Diener binnen acht Tagen die Beschwerde bei dem Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes, von Beamten und Dienern binnen acht Tagen die Beschwerde bei dem Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes, von Beamten und Dienern des Obersten Gerichts- und Cassationshofes bei dem Justizminister angebracht werden.

Schlagworte

Erteilung, Oberster Gerichtshof, Höchststrafe, Beteiligter,
Gesamtbetrag, Kassationshof, Disziplinargewalt

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12000138

alte Dokumentnummer

N1189613494P