Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 164/1986RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 74Paragraph 74
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
§. 74.Paragraph 74,
Die unmittelbare Dienstaufsicht über die Bezirksgerichte führen die Gerichtshöfe erster Instanz und deren Präsidenten, die unmittelbare Dienstaufsicht über die Gerichtshöfe erster Instanz die Oberlandesgerichte und deren Präsidenten; letztere haben auch die Geschäftsführung bei den Bezirksgerichten ihres Sprengels in ihre Aufsicht einzubeziehen.
Dem Justizminister steht die unmittelbare Dienstaufsicht über die Oberlandesgerichte und zugleich die allgemeine Oberaufsicht über die Ausübung der Rechtspflege bei allen im Geltungsgebiete dieses Gesetzes befindlichen Gerichten zu. Der Justizminister kann diese Gerichte jederzeit eingehend untersuchen oder durch von ihm beauftragte Personen untersuchen lassen.
Anmerkung
Siehe auch § 98 Geo., BGBl. Nr. 264/1951.
Dokumentnummer
NOR12000149
alte Dokumentnummer
N1189613505P