Kurztitel
Gerichtsorganisationsgesetz
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 217/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
Vertreter für Verfahrenshilfe genießende Parteien
§. 90.Paragraph 90,
(Anm.: Aufgehoben durch Art. VI Z 7 BG, BGBl. Nr. 135/1983) Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch sechs, Ziffer 7, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)
Wenn eine Verfahrenshilfe genießende Partei in einem nicht dem Anwaltszwange unterliegenden streitigen oder in einem außerstreitigen Verfahren bei einem Gerichte außerhalb ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthaltes Anträge zu stellen oder Erklärungen abzugeben hat, sind die Bestimmungen des § 64, Z. 4, Z. P. O. sinngemäß anzuwenden. Wenn eine Verfahrenshilfe genießende Partei in einem nicht dem Anwaltszwange unterliegenden streitigen oder in einem außerstreitigen Verfahren bei einem Gerichte außerhalb ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthaltes Anträge zu stellen oder Erklärungen abzugeben hat, sind die Bestimmungen des Paragraph 64,, Ziffer 4,, Z. P. O. sinngemäß anzuwenden.