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§ 50 GOG

Fassungen
10.07.1945 bis 31.07.1989 — StGBl. Nr. 47/1945
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 50 heute01.01.2023 § → § BGBl. I Nr. 205/2022
§ 5001.03.199331.12.2022 § → § BGBl. Nr. 91/1993
§ 5001.08.198928.02.1993 § → § BGBl. Nr. 343/1989
§ 5010.07.194531.07.1989 StGBl. Nr. 47/1945

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtsorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 217 aus 1896, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 47/1945

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50

Inkrafttretensdatum

10.07.1945StGBl. Nr. 47/1945

Außerkrafttretensdatum

31.07.1989danach: BGBl. Nr. 343/1989

Abkürzung

GOG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

Zu Absatz eins :, Siehe die materiellen Derogationen durch das BDG 1979,

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, durch Paragraph 9, f. RDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, sowie das

Gesetz, RGBl. Nr. 1 aus 1911, und die Verordnung, RGBl. Nr. 5 aus 1911,;

weiters die Kanzleipersonal-Verordnung, RGBl. Nr. 170 aus 1897,,

insbesondere bezüglich der Zweiten Kanzleiprüfung für Fachbeamte

der Gerichtskanzlei sowie das BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,;

Zu Absatz 2, siehe Paragraph 9, f. RDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,.

Text

Paragraph 50,

Zum Beamten der Gerichtskanzlei darf nur ernannt werden, wer den Besitz der für sämmtliche Zweige des Kanzleidienstes erforderlichen Kenntnisse und praktischen Gewandtheit durch eine mit gutem Erfolg abgelegte Prüfung nachgewiesen hat. Der Prüfung muss ein Vorbereitungsdienst vorangehen. Die Prüfung ist bei dem Oberlandesgerichte abzulegen. Den Vorsitz in der Prüfungscommission hat ein Rath des Oberlandesgerichtes zu führen; als Commissionsmitglieder sind Räthe des Gerichtshofes erster Instanz am Sitze des Oberlandesgerichtes und Vorsteher oder leitende Beamte der Gerichtskanzlei beizuziehen. Ist der Vorbereitungsdienst in einem Lande vollstreckt worden, in dem kein Oberlandesgericht besteht, so kann die Prüfung auch bei dem Landesgerichte dieses Landes oder, wenn ein solches nicht besteht, bei dem Kreisgerichte im Lande abgelegt werden. Die Prüfungskommission ist in diesem Falle aus Richtern und Kanzleibeamten des Gerichtshofes zu bilden.

Wer seit mindestens einem Jahre als Auscultant oder Rechtspraktikant im richterlichen Vorbereitungsdienste steht, ist von der Ablegung der Prüfung befreit.

Die nähere Bestimmung der Erfordernisse für die Anstellung als Beamter der Gerichtskanzlei, die Festsetzung der Gegenstände und die Einrichtung der in Absatz 1 erwähnten Prüfung, die Regelung des Vorbereitungsdienstes und seiner Dauer bleiben den im Verordnungswege zu erlassenden Dienstvorschriften und den zu deren Durchführung vom Justizminister zu erlassenden Anordnungen vorbehalten.

Die Erfordernisse für die Ernennung zu Beamten der gerichtlichen Rechnungsdepartments und Depositenämter sind bis zu Erlassung neuer Anordnungen nach den bei Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes darüber bestehenden Vorschriften zu beurtheilen.

Schlagworte

Prüfungskommission, Rat, Kommissionsmitglied

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000009

Dokumentnummer

NOR12000176

alte Dokumentnummer

N1189613534P