Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsvertrag von St. Germain
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 67Artikel 67
Index
19/01 Staatsverträge von St. Germain und Wien
Beachte
Verfassungsbestimmung (gem. Art. 149 Abs. 1 B-VG)Verfassungsbestimmung (gem. Artikel 149, Absatz eins, B-VG)
Text
Artikel 67.
Österreichische Staatsangehörige, die einer Minderheit nach Rasse, Religion oder Sprache angehören, genießen dieselbe Behandlung und dieselben Garantien, rechtlich und faktisch, wie die anderen österreichischen Staatsangehörigen; insbesondere haben sie dasselbe Recht, auf ihre eigenen Kosten Wohlthätigkeits-, religiöse oder soziale Einrichtungen, Schulen und andere Erziehungsanstalten zu errichten, zu verwalten und zu beaufsichtigen mit der Berechtigung, in denselben ihre eigene Sprachen nach Belieben zu gebrauchen und ihre Religion frei zu üben.
Anmerkung
Siehe dazu auch:
Art. 7 und 8 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930;
Art. 2 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der
Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und
Länder, RGBl. Nr. 142/1867;
Art. 7 Z 1 und 4 Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung
eines unabhängigen und demokratischen Österreich,
BGBl. Nr. 152/1955;
Art. 14 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten samt Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 210/1958;
BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die
Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung,
BGBl. Nr. 390/1973;
Art. IX Abs. 1 Z 3 EGVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991.
Schlagworte
Wohltätigkeitseinrichtungen
Dokumentnummer
NOR12000960
Alte Dokumentnummer
N1192019606S