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Art. 10

Fassungen
14.10.1922 bis 23.04.1950 — BGBl. Nr. 740/1922 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 10 heute24.04.1950 § → § BGBl. Nr. 204/1950
Art. 1014.10.192223.04.1950 BGBl. Nr. 740/1922 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 740 aus 1922,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

14.10.1922BGBl. Nr. 740/1922

Außerkrafttretensdatum

23.04.1950danach: BGBl. Nr. 204/1950

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Mitgliedstaaten dieser Fassung: siehe Staatenliste im Titeldokument!

Text

Artikel 10.

Die Mitglieder des Völkerbundes, die das gegenwärtige Übereinkommen vor dem 1. April 1922 noch nicht unterzeichnet haben, werden demselben beitreten können.

Ebenso wird es sich mit den Staaten verhalten, die nicht Mitglieder des Bundes sind und denen der Rat des Bundes offizielle Mitteilung von dem gegenwärtigen Übereinkommen zu machen beschließen kann.

Die Beitrittserklärungen werden dem Generalsekretär des Bundes bekanntgegeben werden, der alle beteiligten Mächte unter Erwähnung des Datums der Bekanntgabe davon verständigen wird.

Schlagworte

Frauenhandel

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

10000063

Dokumentnummer

NOR12001514

Alte Dokumentnummer

N1192215308S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1922/740/A10/NOR12001514