Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 740/1922Bundesgesetzblatt Nr. 740 aus 1922,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Mitgliedstaaten dieser Fassung: siehe Staatenliste im Titeldokument!
Text
Artikel 10.
Die Mitglieder des Völkerbundes, die das gegenwärtige Übereinkommen vor dem 1. April 1922 noch nicht unterzeichnet haben, werden demselben beitreten können.
Ebenso wird es sich mit den Staaten verhalten, die nicht Mitglieder des Bundes sind und denen der Rat des Bundes offizielle Mitteilung von dem gegenwärtigen Übereinkommen zu machen beschließen kann.
Die Beitrittserklärungen werden dem Generalsekretär des Bundes bekanntgegeben werden, der alle beteiligten Mächte unter Erwähnung des Datums der Bekanntgabe davon verständigen wird.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2025
Dokumentnummer
NOR12001514
Alte Dokumentnummer
N1192215308S