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Art. 14

Fassungen
14.10.1922 bis 23.04.1950 — BGBl. Nr. 740/1922 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1424.04.195024.04.1950 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 204/1950
Art. 1414.10.192223.04.1950 BGBl. Nr. 740/1922 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 740 aus 1922,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

14.10.1922BGBl. Nr. 740/1922

Außerkrafttretensdatum

23.04.1950

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Mitgliedstaaten dieser Fassung: siehe Staatenliste im Titeldokument!

Text

Artikel 14.

Jedes Mitglied oder jeder Signatarstaat kann erklären, daß seine Unterschrift sämtliche oder einzelne seiner Souveränität oder Herrschaft unterworfene Kolonien, überseeische Besitzungen, Protektorate oder Gebiete nicht verpflichtet, und kann später abgesondert namens irgendeiner solchen durch diese Erklärung ausgeschlossenen Kolonie, überseeischen Besitzung oder eines solchen Protektorates oder Gebietes beitreten.

Die Kündigung kann ebenfalls für jede seiner Souveränität oder Herrschaft unterstehende Kolonie, überseeische Besitzung, beziehungsweise jedes Protektorat oder Gebiet, abgesondert erfolgen; die Bestimmungen des Artikels 12 finden auf diese Kündigung Anwendung.

Geschehen zu Genf am 30. September 1921 in einem einzigen Exemplar, das in den Archiven des Völkerbundes aufbewahrt wird.

Schlagworte

Frauenhandel

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

10000063

Dokumentnummer

NOR12001517

Alte Dokumentnummer

N1192215311S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1922/740/A14/NOR12001517