Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zwischenstaatliches Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 740/1922Bundesgesetzblatt Nr. 740 aus 1922,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Mitgliedstaaten dieser Fassung: siehe Staatenliste im Titeldokument!
Text
Artikel 14.
Jedes Mitglied oder jeder Signatarstaat kann erklären, daß seine Unterschrift sämtliche oder einzelne seiner Souveränität oder Herrschaft unterworfene Kolonien, überseeische Besitzungen, Protektorate oder Gebiete nicht verpflichtet, und kann später abgesondert namens irgendeiner solchen durch diese Erklärung ausgeschlossenen Kolonie, überseeischen Besitzung oder eines solchen Protektorates oder Gebietes beitreten.
Die Kündigung kann ebenfalls für jede seiner Souveränität oder Herrschaft unterstehende Kolonie, überseeische Besitzung, beziehungsweise jedes Protektorat oder Gebiet, abgesondert erfolgen; die Bestimmungen des Artikels 12 finden auf diese Kündigung Anwendung.
Geschehen zu Genf am 30. September 1921 in einem einzigen Exemplar, das in den Archiven des Völkerbundes aufbewahrt wird.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2025
Dokumentnummer
NOR12001517
Alte Dokumentnummer
N1192215311S