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Art. 11 B-VG

Fassungen
01.10.1925 bis 10.12.1929 — BGBl. Nr. 367/1925 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1111.12.192902.01.1930 § → § aufgehoben
Art. 1101.10.192510.12.1929 BGBl. Nr. 367/1925 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 367 von 1925.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1925,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.10.1925BGBl. Nr. 367/1925

Außerkrafttretensdatum

10.12.1929

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 11.

  1. Absatz eins,Bundessache ist die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
    1. Ziffer eins
      Staatsbürgerschaft und Heimatrecht;
    2. Ziffer 2
      berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Artikel 10 fallen, jedoch mit Ausnahme jener auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet;
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich der öffentlichen Abgaben, die nicht ausschließlich oder teilweise für den Bund eingehoben werden: Anordnungen zur Verhinderung von Doppelbesteuerungen oder sonstigen übermäßigen Belastungen, zur Verhinderung von Erschwerungen des Verkehres oder der wirtschaftlichen Beziehungen im Verhältnis zum Ausland oder zwischen den Ländern und Landesteilen, zur Verhinderung der übermäßigen oder verkehrserschwerenden Belastung der Benützung öffentlicher Verkehrswege und Einrichtungen mit Gebühren und zur Verhinderung der Schädigung der Bundesfinanzen;
    4. Ziffer 4
      Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen, soweit es nicht dem Monopol unterliegt;
    5. Ziffer 5
      Volkswohnungswesen;
    6. Ziffer 6
      Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren einschließlich der Zwangsvollstreckung sowie die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes auch in Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht.
  2. Absatz 2,Die Durchführungsverordnungen zu den nach Absatz 1 ergehenden Gesetzen sind, soweit in diesen Gesetzen nicht anderes bestimmt ist, vom Bunde zu erlassen. Die Handhabung der gemäß Absatz 1, Zahl 6, ergehenden Gesetze und der hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen steht im übrigen dem Bund oder den Ländern zu, je nachdem ob die den Gegenstand des Verfahrens bildende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.

Schlagworte

Kompetenzverteilung, Zuständigkeit, Bundesgesetzgebung, Gesetz,
Landesverwaltung, Verwaltung, Landesvollziehung, Verordnung,
Zuständigkeitsverteilung, landwirtschaftliches Gebiet, Schießwesen,
Munitionswesen, Verwaltungsverfahren, Landwirtschaftskammer

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12001773

Alte Dokumentnummer

N1192512123S