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Art. 15 B-VG

Fassungen
01.10.1925 bis 10.12.1929 — BGBl. Nr. 367/1925 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1511.12.192902.01.1930 § → § aufgehoben
Art. 1501.10.192510.12.1929 BGBl. Nr. 367/1925 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 367 von 1925.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1925,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.10.1925BGBl. Nr. 367/1925

Außerkrafttretensdatum

10.12.1929

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 15.

  1. Absatz eins,Soweit eine Angelegenheit nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist, verbleibt sie im selbständigen Wirkungsbereich der Länder.
  2. Absatz 2,Soweit dem Bund bloß die Gesetzgebung über die Grundsätze vorbehalten ist, liegt innerhalb des bundesgesetzlich festgelegten Rahmens die nähere Ausführung der Landesgesetzgebung ob. Das Bundesgesetz kann für die Erlassung der Ausführungsgesetze eine Frist bestimmen, die ohne Zustimmung des Bundesrates nicht kürzer als sechs Monate und nicht länger als ein Jahr sein darf. Wird diese Frist von einem Land nicht eingehalten, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung des Ausführungsgesetzes für dieses Land auf den Bund über. Sobald das Land das Ausführungsgesetz erlassen hat, tritt das Ausführungsgesetz des Bundes außer Kraft.
  3. Absatz 3,Wenn ein Akt der Vollziehung eines Landes in den Angelegenheiten der Artikel 11 und 12 für mehrere Länder wirksam werden soll, so haben die beteiligten Länder zunächst einvernehmlich vorzugehen. Wird ein einvernehmlicher Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten seit dem Anfall der Rechtssache getroffen, geht die Zuständigkeit zu einem solchen Akt auf Antrag eines Landes oder einer an der Sache beteiligten Partei an das zuständige Bundesministerium über. Das Nähere können die nach den Artikel 11 und 12 ergehenden Bundesgesetze regeln.
  4. Absatz 4,In Angelegenheiten, die nach Artikel 11 und 12 der Bundesgesetzgebung vorbehalten sind, steht dem Bund das Recht zu, die Einhaltung der von ihm erlassenen Vorschriften wahrzunehmen.
  5. Absatz 5,Die Länder sind im Bereich ihrer Gesetzgebung befugt, die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auch auf dem Gebiet des Straf- und Zivilrechtes zu treffen.

Schlagworte

Gesetz, Kompetenzverteilung, Zuständigkeitsverteilung, Landesgesetz,
Sonderstrafrecht, Rahmengesetz, grundsatzfreier Raum, Devolution,
Verwaltung, Zuständigkeitsübergang, Bundesaufsicht, Strafrecht,
Lex Starzinsky, konkurrierende Zuständigkeit, Sonderzivilrecht

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12001777

Alte Dokumentnummer

N1192512127S