Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 367 von 1925.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 367/1925Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1925,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 57Artikel 57
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 57.
(1)Absatz eins,Die Mitglieder des Nationalrates können wegen der in Ausübung dieses Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Beruf gemachten Äußerungen nur vom Nationalrat verantwortlich gemacht werden.
(2)Absatz 2,Kein Mitglied des Nationalrates darf wegen einer strafbaren Handlung - den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen - ohne Zustimmung des Nationalrates verhaftet oder sonst behördlich verfolgt werden.
(3)Absatz 3,Im Fall der Ergreifung auf frischer Tat hat die Behörde dem Präsidenten des Nationalrates sogleich die geschehene Verhaftung bekanntzugeben.
(4)Absatz 4,Wenn es der Nationalrat verlangt, muß die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode aufgeschoben werden.
(5)Absatz 5,Die Immunität der Organe des Nationalrates, deren Funktion über die Gesetzgebungsperiode hinausgeht, bleibt für die Dauer dieser Funktion bestehen.
Schlagworte
Nationalratsmitglied, Straftat, Verhaftung, Verfolgung,
Strafverfolgung, Nationalratspräsident, Legislaturperiode,
Funktionsdauer
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Dokumentnummer
NOR12001819
Alte Dokumentnummer
N1192512169S