Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 367 von 1925.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 367/1925Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1925,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 60Artikel 60
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Drittes Hauptstück
Vollziehung des Bundes
A. Verwaltung
1. Bundespräsident
Artikel 60.
(1)Absatz eins,Der Bundespräsident wird von der Bundesversammlung gemäß Artikel 38 in geheimer Abstimmung gewählt.
(2)Absatz 2,Sein Amt dauert vier Jahre. Eine Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal zulässig.
(3)Absatz 3,Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer das Wahlrecht zum Nationalrat hat und vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das fünfunddreißigste Lebensjahr überschritten hat.
(4)Absatz 4,Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind Mitglieder regierender Häuser oder solcher Familien, die ehemals regiert haben.
(5)Absatz 5,Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen für sich hat. Die Wahlgänge werden so lange wiederholt, bis sich eine unbedingte Mehrheit für eine Person ergibt.
Schlagworte
Amtsdauer, passives Wahlrecht, Kaiserhaus, Monarchie, Adelsfamilie,
Wiederholungswahl, absolute Mehrheit
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Dokumentnummer
NOR12001822
Alte Dokumentnummer
N1192512172S