Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 367 von 1925.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 367/1925Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1925,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 70Artikel 70
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 70.
(1)Absatz eins,Die Bundesregierung wird vom Nationalrat in namentlicher Abstimmung auf einen vom Hauptausschuß zu erstattenden Gesamtvorschlag gewählt.
(2)Absatz 2,In die Bundesregierung kann nur gewählt werden, wer zum Nationalrat wählbar ist; die Mitglieder der Bundesregierung müssen nicht dem Nationalrat angehören.
(3)Absatz 3,Ist der Nationalrat nicht versammelt, wird die Bundesregierung vorläufig vom Hauptausschuß bestellt; sobald der Nationalrat zusammentritt, hat die Wahl zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Auf die Bestellung einzelner Mitglieder der Bundesregierung finden die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 sinngemäß Anwendung.
Schlagworte
passives Wahlrecht, Wählbarkeit, Regierungsmitglied,
Nationalratsmitglied, Nationalratsabgeordneter
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Dokumentnummer
NOR12001832
Alte Dokumentnummer
N1192512182S