Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 367 von 1925.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 367/1925Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1925,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 80Artikel 80
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 80.
(1)Absatz eins,Über das Heer verfügt der Nationalrat. Insoweit diesem nicht durch das Wehrgesetz die unmittelbare Verfügung vorbehalten ist, wird mit der Verfügung die Bundesregierung oder innerhalb der von dieser erteilten Ermächtigung der zuständige Bundesminister betraut.
(2)Absatz 2,Inwieweit auch die Behörden der Länder und Gemeinden die Mitwirkung des Bundesheeres zu den im Artikel 79, Absatz 2, erwähnten Zwecken unmittelbar in Anspruch nehmen können, bestimmt das Wehrgesetz.
Schlagworte
Militär, bewaffnete Macht, Verfügungsgewalt, Landesbehörde, zivile
Gewalt, Gemeindebehörde, Inanspruchnahme, Bundesgesetz
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Dokumentnummer
NOR12001842
Alte Dokumentnummer
N1192512192S