Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 367 von 1925.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 367/1925Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1925,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 101Artikel 101
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 101.
(1)Absatz eins,Die Vollziehung jedes Landes übt eine vom Landtag zu wählende Landesregierung aus.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtag angehören. Jedoch kann in die Landesregierung nur gewählt werden, wer zum Landtag wählbar ist.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und weiteren Mitgliedern.
(4)Absatz 4,Der Landeshauptmann wird vom Bundespräsidenten, die anderen Mitglieder der Landesregierung werden vom Landeshauptmann vor Antritt des Amtes auf die Bundesverfassung angelobt.
Schlagworte
Verwaltung, Landesverwaltung, Landesvollziehung, Landesrat,
Regierungsmitglied, passives Wahlrecht, Angelobung, Amtsantritt,
Landeshauptmannstellvertreter
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Dokumentnummer
NOR12001863
Alte Dokumentnummer
N1192512213S