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Art. 137 B-VG

Fassungen
01.10.1925 bis 31.12.1929 — BGBl. Nr. 367/1925 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 13701.01.193002.01.1930 § → § aufgehoben
Art. 13701.10.192531.12.1929 BGBl. Nr. 367/1925 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 367 von 1925.

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1925,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 137

Inkrafttretensdatum

01.10.1925BGBl. Nr. 367/1925

Außerkrafttretensdatum

31.12.1929

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

B. Verfassungsgerichtshof

Artikel 137.

  1. Absatz eins,Der Verfassungsgerichtshof erkennt über alle vermögensrechtlichen Ansprüche an den Bund, die Länder oder die Gemeinden, die im ordentlichen Rechtsweg nicht auszutragen sind.
  2. Absatz 2,Er erkennt insbesondere über solche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis abgeleiteten Ansprüche der Angestellten des Bundes, der Länder (Bezirke) und der Gemeinden. In diesen Fällen kann die Klage beim Verfassungsgerichtshof, soferne sie nicht nach bundesgesetzlicher Vorschrift sofort erhoben werden kann, erst eingebracht werden, wenn der administrative Instanzenzug erschöpft ist oder die angerufene Behörde erster oder höherer Instanz nicht binnen einer bundesgesetzlich festzulegenden Frist in der Sache entschieden hat. Auf die behauptete Rechtswidrigkeit eines Disziplinarerkenntnisses kann ein solcher Anspruch nicht begründet werden.

Schlagworte

Zivilrechtsweg, vermögensrechtlicher Anspruch, Beamter,
öffentlichrechtlich Bediensteter, Bundesgesetz, Disziplinarrecht,
Zivilgericht, öffentlichrechtliches Dienstverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000079

Dokumentnummer

NOR12001902

Alte Dokumentnummer

N1192512252S