Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 367 von 1925.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 367/1925Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1925,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 146Artikel 146
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 146.
(1)Absatz eins,Die Exekution der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes über Ansprüche nach Artikel 137 wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt.
(2)Absatz 2,Die Exekution der übrigen Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes liegt dem Bundespräsidenten ob. Sie ist nach dessen Weisungen durch die nach seinem Ermessen hiezu beauftragten Organe des Bundes oder der Länder durchzuführen. Der Antrag auf Exekution solcher Erkenntnisse ist vom Verfassungsgerichtshof beim Bundespräsidenten zu stellen.
Schlagworte
Vollstreckung, Verfassungsgerichtshoferkenntnis, Bundesexekution,
Zivilgericht, Exekutionsgericht
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Dokumentnummer
NOR12001911
Alte Dokumentnummer
N1192512261S