Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 367 von 1925.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 367/1925Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1925,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 147Artikel 147
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 147.
(1)Absatz eins,Der Verfassungsgerichtshof hat seinen Sitz in Wien.
(2)Absatz 2,Er besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, ferner der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern.
(3)Absatz 3,Der Präsident, der Vizepräsident sowie die Hälfte der Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Nationalrat, die andere Hälfte der Mitglieder und Ersatzmitglieder vom Bundesrat auf Lebensdauer gewählt.
(4)Absatz 4,Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung können dem Verfassungsgerichtshof nicht angehören. Der Präsident, der Vizepräsident, zwei Drittel der sonstigen Mitglieder und zwei Drittel der Ersatzmitglieder dürfen nicht Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sein.
(5)Absatz 5,Wenn ein Mitglied oder Ersatzmitglied drei aufeinanderfolgenden Einladungen zu einer Verhandlung des Verfassungsgerichtshofes ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet hat, so hat dies nach seiner Anhörung der Verfassungsgerichtshof festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft oder der Eigenschaft als Ersatzmitglied zur Folge.
Schlagworte
Verfassungsgerichtshofpräsident, Wahl, Lebenszeit, Unvereinbarkeit,
Amtsverlust
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Dokumentnummer
NOR12001912
Alte Dokumentnummer
N1192512262S