Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 367 von 1925.
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 367/1925 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 295/1929Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1925, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1929,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 141Artikel 141
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 141.
(1)Absatz eins,Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Anfechtungen von Wahlen zum Nationalrat, zum Bundesrat, zu den Landtagen und allen anderen allgemeinen Vertretungskörpern und auf Antrag eines dieser Vertretungskörper auf Erklärung des Mandatsverlustes eines seiner Mitglieder.
(2)Absatz 2,Unter welchen Voraussetzungen der Verfassungsgerichtshof über Anfechtungen des Ergebnisses von Volksabstimmungen zu entscheiden hat, wird durch Bundesgesetz geregelt. Dieses Bundesgesetz kann auch anordnen, wie lange im Hinblick auf eine solche Anfechtungsmöglichkeit mit der Kundmachung des Bundesgesetzes, über das eine Volksabstimmung erfolgte, zugewartet werden muß.
Anmerkung
In Art. I BVG, BGBl. Nr. 295/1929, fehlt ein ausdrücklicher Hinweis,
daß der bisherige Text des Art. 141 als Absatz 1 zu bezeichnen ist.
Schlagworte
Wahlanfechtung, Gemeinderat
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Dokumentnummer
NOR12002122
Alte Dokumentnummer
N1192910493T