Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbuchverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 77/1930Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 93/01 Eisenbahn
Text
§ 3.Paragraph 3,
Für jede Eisenbahn oder für jeden Teil einer Eisenbahn, der den Gläubigern gegenüber als Ganzes haftet (eisenbahnbücherliche Einheit, Eisenbahnbuchkörper), ist eine Einlage zu errichten. Bei Eisenbahnen, die in das Ausland führen, ist für die inländische Strecke eine besondere Einlage zu errichten (§ 4 EAG.). Für jede Eisenbahn oder für jeden Teil einer Eisenbahn, der den Gläubigern gegenüber als Ganzes haftet (eisenbahnbücherliche Einheit, Eisenbahnbuchkörper), ist eine Einlage zu errichten. Bei Eisenbahnen, die in das Ausland führen, ist für die inländische Strecke eine besondere Einlage zu errichten (Paragraph 4, EAG.).
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12002325
Alte Dokumentnummer
N1193010856R