Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbuchverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 77/1930Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 93/01 Eisenbahn
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Das Bahnbestandblatt zerfällt in die Aufschrift und in zwei Abteilungen (§ 8, Absatz 2, EAG.).Das Bahnbestandblatt zerfällt in die Aufschrift und in zwei Abteilungen (Paragraph 8,, Absatz 2, EAG.).
(2)Absatz 2,Die Aufschrift hat den Namen und die Richtung der Bahn anzugeben. Als Name gilt die im Verkehr angenommene Benennung des in die Einlage aufzunehmenden Eisenbahnbuchkörpers. Die Richtung der Bahn ist durch Angabe der Anfangs- und Endpunkte, und zwar sowohl der Hauptlinie als auch der zu demselben Eisenbahnbuchkörper gehörigen Nebenlinien zu bezeichnen. Die Anfangsbuchstaben der gewählten Benennung sind auf jedem für die Einlage verwendeten Bogen ersichtlich zu machen. Wo es zweckmäßig erscheint, können die Eisenbahneinlagen mit Zahlen bezeichnet werden, die dann auch an Stelle der Anfangsbuchstaben auf den Blättern der Einlage anzubringen sind.
(3)Absatz 3,Die erste Abteilung des Bahnbestandblattes ist zur Aufnahme der einzelnen Eisenbahngrundstücke, und zwar auch jener bestimmt, die im geteilten Eigentum oder im Miteigentum stehen. Die Kulturgattung ist nicht anzugeben, wohl aber die Widmung als Baufläche, allenfalls unter Anführung der tatsächlichen Verwendung (zum Beispiel Wächterhaus). Für die Ersichtlichmachung von Änderungen des Bahnbestandes (zum Beispiel von Ab- und Zuschreibungen) können bestimmte Stellen oder Seiten der ersten Abteilung des Bahnbestandblattes vorbehalten werden.
(4)Absatz 4,Die zweite Abteilung des Bahnbestandblattes ist zur Aufnahme der mit dem Besitze der Bahn oder einzelner Eisenbahngrundstücke verbundenen dinglichen Rechte an frenden Grundstücken bestimmt.
Anmerkung
An die Stelle von Kulturgattung und Widmung ist die Benützungsart getreten; für das auf ADV umgestellte Grundbuch siehe § 2 Abs. 2 GUG, BGBl. Nr. 550/1980.
Schlagworte
§ 8 Abs. 2 EAG, Einlagezahl, EZ
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12002327
alte Dokumentnummer
N1193010858R