Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbuchverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 77/1930Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 93/01 Eisenbahn
Text
§ 7.Paragraph 7,
Das Lastenblatt zerfällt in zwei Abteilungen. In die erste Abteilung sind die Lasten, welche die ganze bücherliche Einheit betreffen, in die zweite Abteilung die Lasten, welche sich auf die einzelnen Eisenbahngrundstücke beziehen, ferner die in Ansehung solcher Grundstücke dritten Personen aus dem geteilten Eigentum oder Miteigentum zustehenden Rechte einzutragen (§ 8, Absatz 4, EAG.). Das Lastenblatt zerfällt in zwei Abteilungen. In die erste Abteilung sind die Lasten, welche die ganze bücherliche Einheit betreffen, in die zweite Abteilung die Lasten, welche sich auf die einzelnen Eisenbahngrundstücke beziehen, ferner die in Ansehung solcher Grundstücke dritten Personen aus dem geteilten Eigentum oder Miteigentum zustehenden Rechte einzutragen (Paragraph 8,, Absatz 4, EAG.).
Schlagworte
§ 8 Abs. 4 EAG
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12002329
alte Dokumentnummer
N1193010860R