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§ 11 EisBV

Fassungen
08.04.1930 bis 12.03.1993 — BGBl. Nr. 77/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute13.03.1993 § → § BGBl. Nr. 183/1993
§ 1108.04.193012.03.1993 BGBl. Nr. 77/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahnbuchverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1930,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

08.04.1930BGBl. Nr. 77/1930

Außerkrafttretensdatum

12.03.1993danach: BGBl. Nr. 183/1993

Abkürzung

EisBV

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Ein besonderer Auszug aus dem Eisenbahnbuche kann, wenn dies ausdrücklich beantragt wird, sich darauf beschränken, außer dem Inhalte des Titelblattes und den noch in Wirksamkeit stehenden Eintragungen des Eigentumsblattes nur entweder die Eintragungen, welche den ganzen Eisenbahnbuchkörper treffen oder die sich auf einzelne Bestandteile des Eisenbahnbuchkörpers beziehen, wiederzugeben.
  2. Absatz 2,Im Eingange jeden Auszuges ist auf eine in die Augen fallende Weise ersichtlich zu machen, ob er aus einer vorläufigen oder aus einer definitiven Einlage erteilt wird.

Schlagworte

Grundbuchsauszug

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10000128

Dokumentnummer

NOR12002333

Alte Dokumentnummer

N1193010864R