Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbuchverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 77/1930Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 93/01 Eisenbahn
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Ein besonderer Auszug aus dem Eisenbahnbuche kann, wenn dies ausdrücklich beantragt wird, sich darauf beschränken, außer dem Inhalte des Titelblattes und den noch in Wirksamkeit stehenden Eintragungen des Eigentumsblattes nur entweder die Eintragungen, welche den ganzen Eisenbahnbuchkörper treffen oder die sich auf einzelne Bestandteile des Eisenbahnbuchkörpers beziehen, wiederzugeben.
(2)Absatz 2,Im Eingange jeden Auszuges ist auf eine in die Augen fallende Weise ersichtlich zu machen, ob er aus einer vorläufigen oder aus einer definitiven Einlage erteilt wird.
Schlagworte
Grundbuchsauszug
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12002333
Alte Dokumentnummer
N1193010864R