Rechtstracker.at

§ 12 EisBV

Fassungen
08.04.1930 bis 12.03.1993 — BGBl. Nr. 77/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12 heute13.03.1993 § → § BGBl. Nr. 183/1993
§ 1208.04.193012.03.1993 BGBl. Nr. 77/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahnbuchverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1930,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

08.04.1930BGBl. Nr. 77/1930

Außerkrafttretensdatum

12.03.1993danach: BGBl. Nr. 183/1993

Abkürzung

EisBV

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 12,

Das Tagebuch und das Aktenlager können für das Eisenbahnbuch abgesondert angelegt werden. Der Tagebuchzahl ist die Bezeichnung “EisB” voranzusetzen. Ob und welche der für Grundbücher im allgemeinen vorgeschriebenen Behelfe für das Eisenbahnbuch abgesondert zu führen und ob sonstige Vormerke zur Erleichterung der Auffindung eisenbahnbücherlicher Eintragungen erforderlich sind, wird von dem Präsidenten des Gerichtshofes, bei dem das Eisenbahnbuch geführt wird, bestimmt.

Anmerkung

Statt Präsident des Gerichtshofes nunmehr: Vorsteher des Bezirksgerichtes.

Schlagworte

TZ

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10000128

Dokumentnummer

NOR12002334

alte Dokumentnummer

N1193010865R