Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbuchverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 77/1930Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 93/01 Eisenbahn
Text
§ 12.Paragraph 12,
Das Tagebuch und das Aktenlager können für das Eisenbahnbuch abgesondert angelegt werden. Der Tagebuchzahl ist die Bezeichnung “EisB” voranzusetzen. Ob und welche der für Grundbücher im allgemeinen vorgeschriebenen Behelfe für das Eisenbahnbuch abgesondert zu führen und ob sonstige Vormerke zur Erleichterung der Auffindung eisenbahnbücherlicher Eintragungen erforderlich sind, wird von dem Präsidenten des Gerichtshofes, bei dem das Eisenbahnbuch geführt wird, bestimmt.
Anmerkung
Statt Präsident des Gerichtshofes nunmehr: Vorsteher des Bezirksgerichtes.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12002334
alte Dokumentnummer
N1193010865R