Rechtstracker.at

§ 18 EisBV

Fassungen
08.04.1930 bis 12.03.1993 — BGBl. Nr. 77/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute13.03.1993 § → § BGBl. Nr. 183/1993
§ 1808.04.193012.03.1993 BGBl. Nr. 77/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahnbuchverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1930,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

08.04.1930BGBl. Nr. 77/1930

Außerkrafttretensdatum

12.03.1993danach: BGBl. Nr. 183/1993

Abkürzung

EisBV

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 93/01 Eisenbahn

Text

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Änderungen in den Verzeichnissen, die infolge der Erhebungen notwendig werden, sind vom Gericht oder von der Unternehmung unter richterlicher Aufsicht zu bewirken. Änderungen in der Mappe sind durch eine gemäß Paragraph eins, LiegTeilG. dazu berechtigte Person oder Stelle vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Soweit solche Änderungen die im Grundkataster enthaltenen Angaben oder die Darstellung auf der Mappe betreffen, ist stets das Einvernehmen mit dem Bezirksvermessungsamte herzustellen, um die Übereinstimmung zwischen dem Eisenbahnbuch und dem Grundkataster zu sichern.
  3. Absatz 3,Wenn die Änderungen die Deutlichkeit beeinträchtigen, so kann der Unternehmung die Vorlage neuer Verzeichnisse oder Mappen aufgetragen werden.
  4. Absatz 4,Die richtig befundenen oder richtiggestellten Verzeichnisse sind durch Querstriche, die über die ganze Breite der Seiten zu ziehen sind, abzuschließen.

Anmerkung

Statt Bezirksvermessungsamt nunmehr: Vermessungsamt.

Schlagworte

Grundbuchsmappe, § 1 LiegTeilG

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

10000128

Dokumentnummer

NOR12002340

Alte Dokumentnummer

N1193010871R