Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbuchverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 77/1930Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 93/01 Eisenbahn
Text
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Änderungen in den Verzeichnissen, die infolge der Erhebungen notwendig werden, sind vom Gericht oder von der Unternehmung unter richterlicher Aufsicht zu bewirken. Änderungen in der Mappe sind durch eine gemäß § 1 LiegTeilG. dazu berechtigte Person oder Stelle vorzunehmen.Änderungen in den Verzeichnissen, die infolge der Erhebungen notwendig werden, sind vom Gericht oder von der Unternehmung unter richterlicher Aufsicht zu bewirken. Änderungen in der Mappe sind durch eine gemäß Paragraph eins, LiegTeilG. dazu berechtigte Person oder Stelle vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Soweit solche Änderungen die im Grundkataster enthaltenen Angaben oder die Darstellung auf der Mappe betreffen, ist stets das Einvernehmen mit dem Bezirksvermessungsamte herzustellen, um die Übereinstimmung zwischen dem Eisenbahnbuch und dem Grundkataster zu sichern.
(3)Absatz 3,Wenn die Änderungen die Deutlichkeit beeinträchtigen, so kann der Unternehmung die Vorlage neuer Verzeichnisse oder Mappen aufgetragen werden.
(4)Absatz 4,Die richtig befundenen oder richtiggestellten Verzeichnisse sind durch Querstriche, die über die ganze Breite der Seiten zu ziehen sind, abzuschließen.
Anmerkung
Statt Bezirksvermessungsamt nunmehr: Vermessungsamt.
Schlagworte
Grundbuchsmappe, § 1 LiegTeilG
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR12002340
Alte Dokumentnummer
N1193010871R