Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 41Artikel 41
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Beachte
Art. 41 ist in dieser Fassung nie in Kraft getreten (vgl. Art. IIArtikel 41, ist in dieser Fassung nie in Kraft getreten vergleiche Artikel römisch zwei
§ 15 BVG, BGBl. Nr. 393/1929). Das in Art. 35 in der Fassung derParagraph 15, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1929,). Das in Artikel 35, in der Fassung der
Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle angekündigte BVG ist nie erlassen
worden.
Text
D. Der Weg der Bundesgesetzgebung.
Artikel 41. (1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Nationalrat entweder als Anträge seiner Mitglieder oder als Vorlagen der Bundesregierung. Der Länderrat und der Ständerat können durch Vermittlung der Bundesregierung Gesetzesanträge im Nationalrat stellen.
(2)Absatz 2,Jeder von 200.000 Stimmberechtigten oder von je der Hälfte der Stimmberechtigten dreier Länder gestellte Antrag (Volksbegehren) ist von der Bundesregierung dem Nationalrat zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. Das Volksbegehren muß in Form eines Gesetzentwurfes gestellt werden.
Schlagworte
Initiativantrag, Regierungsvorlage, Gesetzesinitiative,
direkte Demokratie, Wahlberechtigter
Dokumentnummer
NOR12002429
alte Dokumentnummer
N1193012410S