Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 53Artikel 53
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 53. (1) Der Nationalrat kann durch Beschluß Untersuchungsausschüsse einsetzen.
(2)Absatz 2,Die Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen Folge zu leisten; alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen.
(3)Absatz 3,Das Verfahren der Untersuchungsausschüsse wird durch das Gesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates geregelt.
Schlagworte
Enqueterecht, Nationalratsbeschluß, Verwaltungsbehörde, Bundesamt,
Aktenvorlage, Geschäftsordnungsgesetz, Untersuchungsausschuß
Dokumentnummer
NOR12002441
alte Dokumentnummer
N1193012422S