Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 71Artikel 71
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 71. Ist die Bundesregierung aus dem Amt geschieden, hat der Bundespräsident bis zur Bildung der neuen Bundesregierung Mitglieder der scheidenden Regierung oder höhere Beamte der Bundesämter mit der Fortführung der Verwaltung und einen von ihnen mit dem Vorsitz in der einstweiligen Bundesregierung zu betrauen. Diese Bestimmung wird sinngemäß angewendet, wenn einzelne Mitglieder aus der Bundesregierung ausgeschieden sind.
Schlagworte
Regierungsumbildung, vorläufige Bundesregierung, provisorische
Bundesregierung, Leiterkabinett, Neubestellung, Betrauung, Beamter,
Bundesminister, Dienstpflicht
Dokumentnummer
NOR12002459
alte Dokumentnummer
N1193012440S