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Art. 74 B-VG

Fassungen
03.01.1930 bis 30.06.1934 — BGBl. Nr. 1/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 74 heute01.01.2004 § → § BGBl. I Nr. 100/2003
Art. 7401.01.198931.12.2003 § → § BGBl. Nr. 685/1988
Art. 7419.12.194531.12.1988 § → § StGBl. Nr. 4/1945
Art. 7403.01.193030.06.1934 BGBl. Nr. 1/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 74

Inkrafttretensdatum

03.01.1930BGBl. Nr. 1/1930

Außerkrafttretensdatum

30.06.1934

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 74. (1) Versagt der Nationalrat der Bundesregierung oder einzelnen ihrer Mitglieder durch ausdrückliche Entschließung das Vertrauen, so ist die Bundesregierung oder der betreffende Bundesminister des Amtes zu entheben.

  1. Absatz 2,Zu einem Beschluß des Nationalrates, mit dem das Vertrauen versagt wird, ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Nationalrates erforderlich. Doch ist, wenn es ein Fünftel der anwesenden Mitglieder verlangt, die Abstimmung auf den zweitnächsten Werktag zu vertagen. Eine neuerliche Vertagung der Abstimmung kann nur durch Beschluß des Nationalrates erfolgen.
  2. Absatz 3,Unbeschadet der dem Bundespräsidenten nach Artikel 70, Absatz 1, sonst zustehenden Befugnis sind die Bundesregierung oder ihre einzelnen Mitglieder vom Bundespräsidenten in den gesetzlich bestimmten Fällen oder auf ihren Wunsch des Amtes zu entheben.

Schlagworte

Mißtrauensvotum, Mißtrauensantrag, Regierungsmitglied, Amtsverlust, Nationalratsbeschluß, Amtsenthebung, Nationalratsmitglied, politische Verantwortlichkeit, Nationalratsabgeordneter, Amtsverzicht, Bundesgesetz, qualifizierte Mehrheit, Präsenzquorum

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002462

alte Dokumentnummer

N1193012443S