Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 100Artikel 100
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Beachte
Art. 100 ist in dieser Fassung nie in Kraft getreten (vgl. Art. IIArtikel 100, ist in dieser Fassung nie in Kraft getreten vergleiche Artikel römisch zwei
§ 15 BVG, BGBl. Nr. 393/1929). Das in Art. 35 in der Fassung derParagraph 15, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1929,). Das in Artikel 35, in der Fassung der
Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle angekündigte BVG ist nie erlassen
worden.
Text
Artikel 100. (1) Jeder Landtag kann auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Länderrates vom Bundespräsidenten aufgelöst werden. Die Zustimmung des Länderrates muß bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. An der Abstimmung dürfen die Vertreter des Landes, dessen Landtag aufgelöst werden soll, nicht teilnehmen.
(2)Absatz 2,Im Falle der Auflösung sind nach den Bestimmungen der Landesverfassung binnen drei Wochen Neuwahlen auszuschreiben; die Einberufung des neugewählten Landtages hat binnen vier Wochen nach der Wahl zu erfolgen.
Schlagworte
Landtagsauflösung, qualifizierte Mehrheit, Zweidrittelmehrheit,
Präsenzquorum, Wahlausschreibung
Dokumentnummer
NOR12002488
alte Dokumentnummer
N1193012469S