Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 101Artikel 101
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 101. (1) Die Vollziehung jedes Landes übt eine vom Landtag zu wählende Landesregierung aus.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtag angehören. Jedoch kann in die Landesregierung nur gewählt werden, wer zum Landtag wählbar ist.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und weiteren Mitgliedern.
(4)Absatz 4,Der Landeshauptmann wird vom Bundespräsidenten, die anderen Mitglieder der Landesregierung werden vom Landeshauptmann vor Antritt des Amtes auf die Bundesverfassung angelobt. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
Schlagworte
Verwaltung, Landesverwaltung, Landesvollziehung, Landesrat,
Regierungsmitglied, passives Wahlrecht, Wählbarkeit, Angelobung,
Amtsantritt, Landeshauptmannstellvertreter, Wahl
Dokumentnummer
NOR12002489
alte Dokumentnummer
N1193012470S