Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 1/1930
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 117Artikel 117
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 117.
(1)Absatz eins,Ortsgemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern sind auf ihren Antrag zu Gebietsgemeinden zu erklären. Bei ihnen fällt die Bezirksverwaltung mit der Gemeindeverwaltung zusammen.
(2)Absatz 2,Die bisherigen Städte mit eigenem Statut werden Gebietsgemeinden.
Schlagworte
Gemeinde, Verwaltung, Statutarstadt, Stadt
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2010
Dokumentnummer
NOR12002505
Alte Dokumentnummer
N1193012486S