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Art. 126c B-VG

Fassungen
03.01.1930 bis 30.06.1934 — BGBl. Nr. 1/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 126c heute01.01.2004 § → § BGBl. I Nr. 100/2003
Art. 126c14.08.194831.12.2003 § → § BGBl. Nr. 143/1948
Art. 126c19.12.194513.08.1948 § → § StGBl. Nr. 4/1945
Art. 126c03.01.193030.06.1934 BGBl. Nr. 1/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,

Typ

BVG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 126 c

Inkrafttretensdatum

03.01.1930BGBl. Nr. 1/1930

Außerkrafttretensdatum

30.06.1934

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 126c. (1) Der Rechnungshof hat jeden Bericht vor der Vorlage an den Nationalrat dem Bundeskanzler mitzuteilen. Die Bundesregierung kann binnen drei Wochen Äußerungen zu einem solchen Bericht erstatten, die der Rechnungshof auf ihren Wunsch zugleich mit dem Bericht dem Nationalrat vorzulegen hat. Der Bericht kann jedoch auch schon vor Ablauf dieser dreiwöchigen Frist mit Zustimmung der Bundesregierung dem Nationalrat vorgelegt werden. Nach der Vorlage an den Nationalrat ist der Bericht zu veröffentlichen.

  1. Absatz 2,Für die Verhandlung der Berichte des Rechnungshofes wird im Nationalrat ein ständiger Ausschuß eingesetzt. Bei der Einsetzung ist der Grundsatz der Verhältniswahl einzuhalten. Der Ausschuß hat die Verhandlung jedes Berichtes binnen sechs Wochen durchzuführen. Dann erstattet er dem Nationalrat Bericht.

Schlagworte

Rechnungshofausschuß, Wahl, Veröffentlichung, Prüfungsbericht

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002517

Alte Dokumentnummer

N1193012498S