Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 138Artikel 138
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 138. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt ferner über Kompetenzkonflikte
zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden;
zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und allen anderen Gerichten, insbesondere auch zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof selbst, sowie zwischen den ordentlichen Gerichten und anderen Gerichten;
zwischen den Ländern untereinander sowie zwischen einem Land und dem Bund.
(2)Absatz 2,Der Verfassungsgerichtshof stellt weiters auf Antrag der Bundesregierung oder einer Landesregierung fest, ob ein Akt der Gesetzgebung oder Vollziehung gemäß Artikel 10 bis 15 in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt.
Schlagworte
Kompetenzgerichtshof, Behörde
Dokumentnummer
NOR12002529
Alte Dokumentnummer
N1193012510S