Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Beachte
Art. 35 ist in der ursprünglichen Fassung nie in Kraft getreten (vgl.Artikel 35, ist in der ursprünglichen Fassung nie in Kraft getreten (vgl.
Art. II § 15 BVG, BGBl. Nr. 393/1929). Das in Art. 35 in der FassungArtikel römisch zwei, Paragraph 15, BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1929,). Das in Artikel 35, in der Fassung
der Zweiten Bundes-Verfassungsnovelle angekündigte BVG ist nie
erlassen worden. Für die Artikel 34 bis 37 war weiterhin die Fassung
des Bundes-Verfassungsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des
BGBl. Nr. 367/1925 maßgebend (vgl. B. Anhang 2 der Verordnung BGBl.Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1925, maßgebend vergleiche B. Anhang 2 der Verordnung BGBl.
Nr. 1/1930).Nr. 1 aus 1930,).
Text
Artikel 35. (1) Die Mitglieder des Bundesrates und ihre Ersatzmänner werden von den Landtagen für die Dauer ihrer Gesetzgebungsperiode nach dem Grundsatz der Verhältniswahl gewählt, jedoch muß wenigstens ein Mandat der Partei zufallen, die die zweithöchste Anzahl von Sitzen im Landtag oder, wenn mehrere Parteien die gleiche Anzahl von Sitzen haben, die zweithöchste Zahl von Wählerstimmen bei der letzten Landtagswahl aufweist. Bei gleichen Ansprüchen mehrerer Parteien entscheidet das Los.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder des Bundesrates müssen nicht dem Landtag angehören der sie entsendet; sie müssen jedoch zu diesem Landtag wählbar sein.
(3)Absatz 3,Nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode eines Landtages oder nach seiner Auflösung bleiben die von ihm entsendeten Mitglieder des Bundesrates so lange in Funktion, bis der neue Landtag die Wahl in den Bundesrat vorgenommen hat.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen der Artikel 34 und 35 können nur abgeändert werden, wenn im Bundesrat - abgesehen von der für seine Beschlußfassung überhaupt erforderlichen Stimmenmehrheit - die Mehrheit der Vertreter von wenigstens vier Ländern die Änderung angenommen hat.
Schlagworte
Ersatzmann, Ersatzmitglied, Legislaturperiode, Landtagssitz,
Mandatswahl, Wahlpartei, Bundesratsmitglied, passives Wahlrecht,
Wählbarkeit, Funktionsdauer, Partialerneuerung, Verfassungsänderung,
qualifizierte Mehrheit, Landtagsabgeordneter, Abänderung