Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 34Artikel 34
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
B. Bundesrat.
Artikel 34.
(1)Absatz eins,Im Bundesrat sind die Länder im Verhältnis zur Bürgerzahl im Land gemäß den folgenden Bestimmungen vertreten.
(2)Absatz 2,Das Land mit der größten Bürgerzahl entsendet zwölf, jedes andere Land so viele Mitglieder, als dem Verhältnis seiner Bürgerzahl zur erstangeführten Bürgerzahl entspricht, wobei Reste über die Hälfte der Verhältniszahl als voll gelten. Jedem Land gebührt jedoch eine Vertretung von wenigstens drei Mitgliedern. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmann bestellt.
(3)Absatz 3,Die Zahl der demnach von jedem Land zu entsendenden Mitglieder wird vom Bundespräsidenten nach jeder allgemeinen Volkszählung festgesetzt.
Schlagworte
Ersatzmitglied, Verordnung, verfassungsunmittelbare Verordnung,
Bundesland, Einwohnerzahl, Bundesratsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Dokumentnummer
NOR12002708
alte Dokumentnummer
N1193018841R