Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 37Artikel 37
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 37.
(1)Absatz eins,Zu einem Beschluß des Bundesrates ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2)Absatz 2,Der Bundesrat gibt sich seine Geschäftsordnung durch Beschluß. Dieser Beschluß kann nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.
(3)Absatz 3,Die Sitzungen des Bundesrates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung durch Beschluß aufgehoben werden. Die Bestimmungen des Artikels 33 gelten auch für öffentliche Sitzungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse.
Schlagworte
Beschlußerfordernis, Beschlußfähigkeit, Präsenzquorum, Ausschuß,
qualifizierte Mehrheit, Zweidrittelmehrheit, Bundesratsmitglied,
Bundesratsausschuß
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Dokumentnummer
NOR12002711
Alte Dokumentnummer
N1193018844R