Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 59Artikel 59
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 59.
(1)Absatz eins,Niemand kann gleichzeitig dem Nationalrat und dem Bundesrat angehören.
(2)Absatz 2,Öffentliche Angestellte, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, bedürfen zur Ausübung eines Mandates im Nationalrat oder im Bundesrat keines Urlaubes. Bewerben sie sich um Mandate im Nationalrat, ist ihnen die dazu erforderliche freie Zeit zu gewähren. Das Nähere bestimmen die Dienstesvorschriften.
Schlagworte
Dienstrecht, Unvereinbarkeit, Beamter, öffentlich Bediensteter,
Militär, Soldat, Wahlkampf, Nationalratsmandat, Mandatsausübung,
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Dokumentnummer
NOR12002733
alte Dokumentnummer
N1193018866R