Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 126Artikel 126
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 126.
Kein Mitglied des Rechnungshofes darf an der Leitung und Verwaltung von Unternehmungen beteiligt sein, die dem Bund oder den Ländern Rechnung zu legen haben oder zum Bund oder einem Land in einem Subventions- oder Vertragsverhältnis stehen. Ausgenommen sind Unternehmungen, die ausschließlich die Förderung humanitärer Bestrebungen oder der wirtschaftlichen Verhältnisse von öffentlichen Angestellten oder deren Angehörigen zum Zweck haben.
Schlagworte
Rechnungshofmitglied, Beamter, öffentlicher Angestellter,
Unvereinbarkeit, Inkompatibilität, Rechnungslegung,
Subventionsverhältnis, Wohltätigkeitsorganisation
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Dokumentnummer
NOR12002801
alte Dokumentnummer
N1193018934R