Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 143Artikel 143
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 143.
Die Anklage gegen die in Artikel 142 Genannten kann auch wegen strafgerichtlich zu verfolgender Handlungen erhoben werden, die mit der Amtstätigkeit des Anzuklagenden in Verbindung stehen. In diesem Falle wird der Verfassungsgerichtshof allein zuständig; die bei den ordentlichen Strafgerichten etwa bereits anhängige Untersuchung geht auf ihn über. Der Verfassungsgerichtshof kann in solchen Fällen neben dem Artikel 142, Absatz 4, auch die strafgesetzlichen Bestimmungen anwenden.
Schlagworte
Sonderstrafgerichtsbarkeit, Anklageerhebung, Strafanklage,
Amtsführung, Zuständigkeitsübergang, Strafrecht, Strafgesetz
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Dokumentnummer
NOR12002822
Alte Dokumentnummer
N1193018955R