Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1931,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 141Artikel 141
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Beachte
Die Umstellung von "Bundesrat" auf "Länder- und Ständerat" ist nie
in Kraft getreten (vgl. Art. II § 15 Abs. 2 BVG, BGBl. Nr. in Kraft getreten vergleiche Artikel römisch zwei, Paragraph 15, Absatz 2, BVG, Bundesgesetzblatt Nr.
393/1929).393 aus 1929,).
Text
Artikel 141. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Anfechtungen der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zum Nationalrat, zum Länder- und Ständerat und zu den Landtagen sowie auf Antrag eines dieser gesetzgebenden Vertretungskörper auf Erklärung des Mandatsverlustes eines seiner Mitglieder. Er erkennt auch über Anfechtungen von Wahlen zu allen anderen allgemeinen Vertretungskörpern, ferner auf Antrag eines dieser Vertretungskörper auf Erklärung des Mandatsverlustes eines seiner Mitglieder, schließlich über Anfechtung von Bescheiden der Verwaltungsbehörden, durch die der Verlust der Mitgliedschaft zu diesen Vertretungskörpern ausgesprochen wurde, nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges. In dem Verfahren vor den Verwaltungsbehörden hat der Vertretungskörper Parteistellung.
(2)Absatz 2,Unter welchen Voraussetzungen der Verfassungsgerichtshof über Anfechtungen des Ergebnisses von Volksbegehren oder Volksabstimmungen zu entscheiden hat, wird durch Bundesgesetz geregelt. Bundesgesetzlich kann auch angeordnet werden, wie lang im Hinblick auf eine solche Anfechtungsmöglichkeit mit der Kundmachung des Bundesgesetzes, über das eine Volksabstimmung erfolgte, zugewartet werden muß.
Schlagworte
Wahlgerichtshof, Wahlanfechtung, Gemeinderat, Länderrat,
Publikation, Antragsrecht, Nationalratsabgeordneter,
Nationalratsmitglied, Landtagsabgeordneter, Landtagsmitglied,
Gemeinderatsmitglied, administrativer Instanzenzug
Dokumentnummer
NOR12003041
alte Dokumentnummer
N1193113860R