Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Behörden-Überleitungsgesetz
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung
Text
IV. Bereich des Staatsamtes für Justiz.römisch vier. Bereich des Staatsamtes für Justiz.
Staatsanwaltschaften.
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Beim Obersten Gerichtshof wird wieder eine Generalprokuratur eingerichtet.
(2)Absatz 2,Die Oberstaatsanwaltschaften bleiben nach der am 13. März 1938 bestandenen Sprengeleinteilung bestehen. Die Oberstaatsanwaltschaft in Linz bleibt vorläufig bestehen.
(3)Absatz 3,Die Staatsanwaltschaften bei den Landes- und Kreisgerichten bleiben bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Dokumentnummer
NOR12003410
Alte Dokumentnummer
N1194516410S