Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Behörden-Überleitungsgesetz
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Index
15 Unabhängigkeitserklärung, Rechtsüberleitung, ÜR, Rechtsbereinigung
Text
Staatliche Anstalten.
§ 63.Paragraph 63,
(1)Absatz eins,Die staatlichen Untersuchungsanstalten für Lebensmittel bleiben bestehen.
(2)Absatz 2,An Stelle der staatlichen Medizinaluntersuchungsämter werden die staatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalten in Wien, Linz, Salzburg, Innsbruck, Klagenfurt und Graz wieder errichtet.
(3)Absatz 3,Die staatliche Impfanstalt und das Serumprüfungsinstitut in Wien werden als staatliche Impfstoffgewinnungsanstalt und staatliches Serumprüfungsinstitut in Wien weitergeführt.
(4)Absatz 4,Das Serotherapeutische Institut wird als staatliches Institut weiterbetrieben.
(5)Absatz 5,Die chemisch-pharmazeutische Untersuchungsanstalt wird wieder errichtet.
(6)Absatz 6,Die staatliche Schutzimpfungsanstalt gegen Wut wird weitergeführt.
(7)Absatz 7,Die staatliche pharmakologisch-balneologische Untersuchungsanstalt in Wien wird wieder errichtet.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Dokumentnummer
NOR12003448
Alte Dokumentnummer
N1194516449S