Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 202/1946Bundesgesetzblatt Nr. 202 aus 1946,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
VII. Urlaube.römisch sieben. Urlaube.
§ 20. Gemäß § 9 des Verf. G. G. 1930 haben die Mitglieder und Ersatzmitglieder für die Zeit der Abwesenheit während einer Sitzungsperiode um Urlaub anzusuchen; die Abwesenheit außerhalb der Sitzungsperioden ist, wenn die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit vom ordentlichen Wohnsitz über vier Wochen beträgt, dem Präsidenten anzuzeigen. Paragraph 20, Gemäß Paragraph 9, des Verf. G. G. 1930 haben die Mitglieder und Ersatzmitglieder für die Zeit der Abwesenheit während einer Sitzungsperiode um Urlaub anzusuchen; die Abwesenheit außerhalb der Sitzungsperioden ist, wenn die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit vom ordentlichen Wohnsitz über vier Wochen beträgt, dem Präsidenten anzuzeigen.
Anmerkung
Statt VerfGG 1930 nunmehr VerfGG 1953, BGBl. Nr. 85/1953.
Dokumentnummer
NOR12003526
Alte Dokumentnummer
N1194610136N