Rechtstracker.at

§ 18 RHG

Fassungen
01.01.1978 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 541/1977
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute01.01.2011 § → § BGBl. I Nr. 98/2010
§ 1820.10.200931.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 98/2010
§ 1801.01.199019.10.2009 § → § BGBl. Nr. 664/1989
§ 1801.01.197831.12.1989 BGBl. Nr. 541/1977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechnungshofgesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 144 aus 1948, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 541/1977

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1978BGBl. Nr. 541/1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989danach: BGBl. Nr. 664/1989

Abkürzung

RHG

Index

10/08 Volksanwaltschaft, Rechnungshof

Text

3. Gemeinden.

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Der Rechnungshof überprüft die Gebarung der Gemeinden mit mindestens 20 000 Einwohnern, ferner die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen der Gemeinde bestellt sind. Ihm obliegt ferner die Überprüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen eine Gemeinde mit mindestens 20 000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Hinsichtlich des Begriffes der finanziellen Beteiligung gilt Paragraph 12, Absatz eins, sinngemäß. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen. Die Überprüfung hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit der Gebarung, auf ihre Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.
  2. Absatz 2,Wenn eine der im Abs. (1) genannten Unternehmungen, die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind, einer Pflichtprüfung unter unmittelbarer oder sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Aktiengesetzes durch einen von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Rechnungshof bestimmten Abschlußprüfer unterzogen wird, vollzieht der Rechnungshof die Prüfung auf Grund des ihm vorzulegenden Berichtes des Abschlußprüfers. Der Rechnungshof ist befugt, vom Abschlußprüfer weitere Auskünfte einzuholen; wenn es im Einzelfall geboten ist, kann der Rechnungshof auch Auskünfte von der Unternehmung einholen und selbst bei der Unternehmung eine ergänzende Überprüfung vornehmen. Hiebei kann er in sämtliche Rechnungsbücher, -belege und die sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) einschließlich jener des laufenden Geschäftsjahres Einsicht nehmen und alle ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte verlangen. Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof den Abschlußprüfern Richtlinien für die Durchführung ihrer Prüfungen erteilen. Aus Anlaß der Überprüfung durch Organe des Rechnungshofes sowie bei Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse darf das Geschäfts- und Betriebsgeheimnis der überprüften Unternehmung nicht verletzt werden.
  3. Absatz 3,Werden Mittel einer im Abs. (1) genannten Gemeinde einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder sonst einem außerhalb der Landesverwaltung stehenden Rechtsträger zur Erfüllung bestimmter Zwecke zur Verfügung gestellt, so kann der Rechnungshof die Verwendung dieser Mittel prüfen. Hiebei finden die Bestimmungen des Paragraph 13,, Abs. (1) und (2), sinngemäß Anwendung.
  4. Absatz 4,Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen der Landesregierung innerhalb des im Abs. (1) umschriebenen Wirkungsbereiches besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen.
  5. Absatz 5,Die Bürgermeister der im Abs. (1) bezeichneten Gemeinden haben alljährlich die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse - letztere vor ihrer Vorlage an den Gemeinderat, spätestens sechs Monate nach Abschluß des Rechnungsjahres - dem Rechnungshof und gleichzeitig der Landesregierung vorzulegen.
  6. Absatz 6,Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung im ganzen oder hinsichtlich gewisser Teilgebiete zu überprüfen. Zu diesem Zwecke kann er jederzeit alle erforderlichen Auskünfte und die Einsendung von Rechnungsbüchern, -belegen und Behelfen (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) verlangen, an Ort und Stelle in die Rechnungsbücher, -belege und sonstigen Behelfe Einsicht nehmen sowie die Vornahme von Kassen-(Verlagskassen-)Prüfungen veranlassen und an diesen Amtshandlungen durch seine Organe teilnehmen. Die Bestimmungen des Paragraph 15, Absatz 7, sind sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 7,Der Rechnungshof teilt das Ergebnis seiner Überprüfung zunächst dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat und zur allfälligen Abgabe einer Äußerung mit, die binnen drei Wochen zu erstatten ist. Sie ist samt einer allfälligen Gegenäußerung des Rechnungshofes zugleich mit dem Ergebnis der Überprüfung dem Gemeinderat vorzulegen. Nach Ablauf der dreiwöchigen Frist übermittelt der Rechnungshof das Prüfungsergebnis samt einer allfälligen Äußerung des Bürgermeisters und seiner Gegenäußerung der Landesregierung, die die Vorlage dem Landtag mitteilt, und der Bundesregierung. Der Bürgermeister hat die auf Grund des Prüfungsergebnisses des Rechnungshofes getroffenen Maßnahmen dem Rechnungshof längstens innerhalb dreier Monate bekanntzugeben.

Schlagworte

juristische Person, Stammkapital, Grundkapital, Mehrheitseigentümer,
Rechtmäßigkeit, Rechnungsbeleg, Geschäftsgeheimnis, Budget,
Kassenprüfung, § 13 Abs. 1 und 2

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2010

Gesetzesnummer

10000217

Dokumentnummer

NOR12003708

alte Dokumentnummer

N1194811682S