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§ 20 RHG

Fassungen
14.08.1948 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 144/1948 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 20 heute01.01.1990 § → § BGBl. Nr. 664/1989
§ 2014.08.194831.12.1989 BGBl. Nr. 144/1948 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechnungshofgesetz 1948

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 144/1948

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

14.08.1948BGBl. Nr. 144/1948

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989danach: BGBl. Nr. 664/1989

Abkürzung

RHG

Index

10/08 Volksanwaltschaft, Rechnungshof

Text

römisch drei. Abschnitt.

Die Aufgaben des Rechnungshofes hinsichtlich der Gebarung der Träger der Sozialversicherung.

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Der Rechnungshof ist befugt, unbeschadet der in den Sozialversicherungsvorschriften festgesetzten Aufsicht der Bundesregierung die Gebarung der Träger der Sozialversicherung im ganzen oder hinsichtlich gewisser Teilgebiete unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 2,, Abs. (1), zu überprüfen. Zum Zwecke dieser Prüfung kann der Rechnungshof die Einsendung der Jahresvoranschläge, der Jahresrechnungen samt Geschäftsberichten sowie die Erteilung aller ihm erforderlich erscheinenden Aufklärungen und Auskünfte verlangen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle in die Rechnungsbücher, -belege und die sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen) Einsicht nehmen.
  2. Absatz 2,Bei dieser Überprüfung kann der Rechnungshof Sachverständige zuziehen, bei deren Auswahl das zur Führung der obersten Aufsicht über den betreffenden Versicherungsträger berufene Bundesministerium zu hören ist. Die Sachverständigen sind für diese Tätigkeit vor Gericht zu beeiden; für sie gelten die Bestimmungen des Paragraph 14,, Abs. (2).
  3. Absatz 3,Das Ergebnis der Überprüfung ist dem zur Führung der obersten Aufsicht über den betreffenden Versicherungsträger berufenen Bundesministerium mitzuteilen.

Schlagworte

Rechnungsbeleg, § 2 Abs. 1, § 14 Abs. 2

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2010

Gesetzesnummer

10000217

Dokumentnummer

NOR12003710

alte Dokumentnummer

N1194811684S