Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 143/1948Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1948,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 126dArtikel 126 d
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 126d. (1) Der Rechnungshof erstattet dem Nationalrat über seine Tätigkeit jährlich spätestens bis zur ersten Sitzung der Herbsttagung Bericht. Überdies kann der Rechnunshof über einzelne Wahrnehmungen jederzeit unter allfälliger Antragstellung an den Nationalrat berichten. Der Rechnungshof hat jeden Bericht gleichzeitig mit der Vorlage an den Nationalrat dem Bundeskanzler mitzuteilen. Der Jahrestätigkeitsbericht des Rechnungshofes ist nach Vorlage an den Nationalrat zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Für die Verhandlung der Berichte des Rechnungshofes wird im Nationalrat ein ständiger Ausschuß eingesetzt. Bei der Einsetzung ist der Grundsatz der Verhältniswahl einzuhalten. Der Ausschuß hat die Verhandlung jedes Berichtes binnen sechs Wochen durchzuführen. Dann erstattet er dem Nationalrat Bericht.
Schlagworte
Nationalratssitzung, Tätigkeitsbericht, Veröffentlichung,
Publikation, Rechnungshofbericht, Rechnungshofausschuß,
Nationalratsausschuß, Ausschußbericht, Wahl
Dokumentnummer
NOR12003726
Alte Dokumentnummer
N1194812226T