Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 130/1959Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1959,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 14. Ausschreibung der Richterposten, Bewerbungsgesuche.Paragraph 14, Ausschreibung der Richterposten, Bewerbungsgesuche.
(1)Absatz eins,Jeder Bewerber um einen Richterposten hat seinem Gesuch die Nachweise über die Erfüllung der gesetzlichen Erfordernisse in Urschrift oder beglaubigter Abschrift anzuschließen. Ein Bewerber, der Hilfsrichter, Richter oder staatsanwaltschaftlicher Beamter ist, hat lediglich einen Standesbogen nach GeoForm. Nr. 3 anzuschließen, diesen in den Spalten 1 bis 4 auszufüllen und zu unterschreiben und das Gesuch im Dienstwege zu überreichen (§ 51 Abs. 2). Der Gerichtsvorsteher hat dem Standesbogen eine beglaubigte Abschrift der letzten Dienstbeschreibung anzuschließen und ein mit Gründen versehenes Gutachten über die Eignung des Bewerbers für die angesuchte Stelle abzugeben. Strebt der Bewerber die Versetzung zu einem anderen Gericht an, so hat sich der Gerichtsvorsteher auch über die Beweggründe dieser Bewerbung zu äußern. Der dem Bewerber vorgesetzte Präsident hat das Bewerbungsgesuch samt der Dienstbeschreibung und einer Abschrift der letzten bei einer Amtsuntersuchung nach § 97 Abs. 1 abgegebenen Äußerung an die zuständige Stelle zu leiten, wobei er sich über das Gutachten des Gerichtsvorstehers kurz zu äußern hat. Bei Bewerbung um einen Posten in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel hat der Präsident des Gerichtshofes I. Instanz den Oberlandesgerichtspräsidenten zu verständigen.Jeder Bewerber um einen Richterposten hat seinem Gesuch die Nachweise über die Erfüllung der gesetzlichen Erfordernisse in Urschrift oder beglaubigter Abschrift anzuschließen. Ein Bewerber, der Hilfsrichter, Richter oder staatsanwaltschaftlicher Beamter ist, hat lediglich einen Standesbogen nach GeoForm. Nr. 3 anzuschließen, diesen in den Spalten 1 bis 4 auszufüllen und zu unterschreiben und das Gesuch im Dienstwege zu überreichen (Paragraph 51, Absatz 2,). Der Gerichtsvorsteher hat dem Standesbogen eine beglaubigte Abschrift der letzten Dienstbeschreibung anzuschließen und ein mit Gründen versehenes Gutachten über die Eignung des Bewerbers für die angesuchte Stelle abzugeben. Strebt der Bewerber die Versetzung zu einem anderen Gericht an, so hat sich der Gerichtsvorsteher auch über die Beweggründe dieser Bewerbung zu äußern. Der dem Bewerber vorgesetzte Präsident hat das Bewerbungsgesuch samt der Dienstbeschreibung und einer Abschrift der letzten bei einer Amtsuntersuchung nach Paragraph 97, Absatz eins, abgegebenen Äußerung an die zuständige Stelle zu leiten, wobei er sich über das Gutachten des Gerichtsvorstehers kurz zu äußern hat. Bei Bewerbung um einen Posten in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel hat der Präsident des Gerichtshofes römisch eins. Instanz den Oberlandesgerichtspräsidenten zu verständigen.
(2)Absatz 2,Beim zuständigen Präsidium ist über die gesammelten Bewerbungsgesuche eine Übersicht nach GeoForm Nr. 4 anzulegen. Nach Beschlußfassung des Personalsenates sind die Bewerbungsgesuche mit einer Ausfertigung dieser Übersicht, mit dem Besetzungsvorschlag des Personalsenates und unter Anschluß von Belegen über die Bekanntmachung der Ausschreibung des Dienstpostens in den öffentlichen Blättern dem Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes und von diesem dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.
(3)Absatz 3,Der Personalsenat, dem ein Bewerbungsgesuch vorliegt, kann beschließen, eine neue Dienstbeschreibung zu verfassen oder beim zuständigen Personalsenat einzuholen.
Anmerkung
1) Nach der RDG-Novelle 1978, BGBl. Nr. 292/1978, jetzt ,,Richter-Planstelle''.
2) In Abs. 1 zweiter Satz jetzt statt ,,Hilfsrichter'' - ,,Richteramtsanwärter''.
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2014
Dokumentnummer
NOR12003858
alte Dokumentnummer
N1195110293T