Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Beachte
Materiell derogiert, Abs. 1 und 2 durch das RDG., BGBl. Nr. 305/1961, Abs. 3 durch § 25 GOG, RGBl. Nr. 217/1896 idF BGBl. Nr. 230/1988.Materiell derogiert, Absatz eins und 2 durch das RDG., Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, Absatz 3, durch Paragraph 25, GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 230 aus 1988,.
Text
§ 16. Verwendung der Richter bei Bezirksgerichten.Paragraph 16, Verwendung der Richter bei Bezirksgerichten.
(1)Absatz eins,Der Personalsenat weist den Bezirksgerichten, die sich am Sitze eines Gerichtshofes I. Instanz befinden und diesem unterstellt sind, die Richter nach Maßgabe des Bedarfes zu. Veränderungen in der Besetzung dieser Bezirksgerichte sollen nur mit dem Ende eines Kalenderjahres, während des Jahres nur bei unbedingter Notwendigkeit stattfinden.Der Personalsenat weist den Bezirksgerichten, die sich am Sitze eines Gerichtshofes römisch eins. Instanz befinden und diesem unterstellt sind, die Richter nach Maßgabe des Bedarfes zu. Veränderungen in der Besetzung dieser Bezirksgerichte sollen nur mit dem Ende eines Kalenderjahres, während des Jahres nur bei unbedingter Notwendigkeit stattfinden.
(2)Absatz 2,Der Präsident des Gerichtshofes I. Instanz bestellt den Vorsteher des Bezirksgerichtes am Sitze des Gerichtshofes aus der Reihe der dem Bezirksgericht zugewiesenen Richter.Der Präsident des Gerichtshofes römisch eins. Instanz bestellt den Vorsteher des Bezirksgerichtes am Sitze des Gerichtshofes aus der Reihe der dem Bezirksgericht zugewiesenen Richter.
(3)Absatz 3,Die Verwendung der für ein Bezirksgericht ernannten oder einem Bezirksgerichte durch den Personalsenat zugewiesenen Richter bestimmt, abgesehen von den Fällen der §§ 221a und 488 Z 3 StPO., der Gerichtsvorsteher. Auf die Förderung der Geschäfte und auf eine vollständige Ausbildung der Richter in allen Zweigen der Rechtspflege ist zu achten.Die Verwendung der für ein Bezirksgericht ernannten oder einem Bezirksgerichte durch den Personalsenat zugewiesenen Richter bestimmt, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 221 a und 488 Ziffer 3, StPO., der Gerichtsvorsteher. Auf die Förderung der Geschäfte und auf eine vollständige Ausbildung der Richter in allen Zweigen der Rechtspflege ist zu achten.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR12003860
alte Dokumentnummer
N1195110295T