Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 27. Gerichtsferien und Urlaube.Paragraph 27, Gerichtsferien und Urlaube.
(1)Absatz eins,(Anm.: Aufgehoben durch Art. XVII, § 3 Z 7, BGBl. Nr. 135/1983)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch siebzehn,, Paragraph 3, Ziffer 7,, Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,) (2)Absatz 2,Die gesetzlichen Erholungsurlaube sind tunlichst während der Gerichtsferien zu nehmen, doch muß die zur Besorgung der Ferialgeschäfte erforderliche Zahl von Richtern und sonstigen Bediensteten im Dienste bleiben. Während der Wintermonate kann Urlaubsansuchen nur insoweit stattgegeben werden, als dadurch der volle Gerichtsbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
(3)Absatz 3,Richter und sonstige Bedienstete haben ihren Anspruch auf Erholungsurlaub alljährlich bis 1. Mai anzumelden. Zu diesem Zwecke hat der Gerichtsvorsteher den Entwurf eines Urlaubsplanes in Umlauf zu setzen, in den die Urlaubsansuchen unter Angabe der Dauer des Urlaubes, des Antritts- und des Endtages einzutragen sind. Der Gerichtsvorsteher hat darauf hinzuwirken, daß die Anmeldungen nicht im Widerspruch zu den Anforderungen des Dienstes stehen.
(4)Absatz 4,Die Geschäftsverteilung des Gerichtes wird durch die Gerichtsferien und durch die Urlaube nicht berührt; für die beurlaubten Richter und sonstigen Bediensteten hat der Gerichtsvorsteher Vertreter zu bestellen, wenn nicht schon in der Geschäftsverteilung Vorsorge getroffen ist. Wenn es nötig scheint, sind im Urlaubsplane die erforderlichen Vertretungen ersichtlich zu machen und die Zusammensetzung besonderer Ferialsenate zu regeln.
(5)Absatz 5,Der Urlaubsplan ist dem Präsidenten des vorgesetzen Gerichtshofes jährlich bis 10. Mai vorzulegen. Hiebei ist zu berichten, ob und welche Zuteilungen von Richtern und sonstigen Bediensteten zur Aushilfe während der Urlaubszeit erforderlich sind. Auf Grund des vorgelegten Planes hat der Präsident, soweit sein Wirkungskreis reicht, über die Gewährung der angesprochenen Urlaube zu entscheiden sowie die sonst etwa erforderlichen Verfügungen, insbesondere wegen Zuteilung von Ersatzkräften, zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013
Dokumentnummer
NOR12003871
alte Dokumentnummer
N1195110306T